pmTECH GmbH | Schwalbenstrasse 5 | 9514 Wuppenau | Schweiz
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Präambel

pmTECH GmbH (nachfolgend pmTECH) ist ein Konstruktionsbüro, welches geistige Werte kreiert. Da pmTECH weder produziert, verkauft, vermarktet noch jemand vertritt, beinhalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen spezifische Artikel über das geistige Eigentum und Know-how. Solche Modalitäten sind zwecks Förderung der Innovationskultur in diversen Industriegebieten und sollen die Kerninteressen des Kunden und die Dienstleistungen von pmTECH ausbalancieren.

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Vertragsleistungen der pmTECH. Die vorliegenden AGB bilden integrierenden Bestandteil aller von pmTECH mit Kunden abgeschlossenen Verträge. Solche Verträge gehen den AGB vor, sofern sie damit in Widerspruch stehen.

2. Definitionen

Vertragsleistungen: Sind sämtliche von pmTECH zu Gunsten des Kunden zu erbringenden Leistungen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen und Versuchsgeräten.

Honorare: Sind diejenigen Honorare und Gebühren, die vom Kunden für die Inanspruchnahme der Vertragsleistungen von pmTECH zu bezahlen sind.

Kunden: Sind sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, die mit pmTECH einen Vertrag zwecks Erbringen von Vertragsleistungen abgeschlossen haben.

3. Vertragsbeginn, Dauer und Kündigung

3.1. Alle Angebote von pmTECH, die dem Kunden unterbreitet werden, sind 30 Tage gültig, beginnend mit dem Datum des Angebots, bzw. dem Versand des Angebotes.

3.2. Der Vertrag tritt in Kraft mit

a) dessen Unterzeichnung durch beide Parteien; oder

b) einer schriftlichen, vorbehaltslosen und rechtzeitigen Zustimmung des Kunden zu einem Angebot von pmTECH; oder

c) einer schriftlichen Annahme des schriftlichen oder mündlichen Auftrags des Kunden durch pmTECH.

3.3. Falls nichts anderes vereinbart, kann der Vertrag jederzeit von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden. Die Frist berechnet sich ab Empfang der Kündigung. Eine Kündigung aus wichtigen Gründen, welche die Fortführung der vertraglichen Beziehung für die kündigende Partei unzumutbar macht, bleibt vorbehalten. Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann jederzeit ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist schriftlich mitgeteilt werden.

3.4. Mit der Vertragsbeendigung sind allfällige, dem Kunden übergebenen Informationen, Unterlagen, Software, Einrichtungen, usw. vom Kunden unaufgefordert pmTECH herauszugeben, ausser der Kunde hat das Eigentum gemäss den Bestimmungen und Konditionen des Vertrags und den aktuellen AGB rechtzeitig erworben und bezahlt.

3.5. Bereits geleistete Aufwände können nach Vertragskündigung von pmTECH nach Aufwand eingefordert werden.

4. Leistungen und Pflichten

4.1. Inhalt und Umfang der Vertragsleistungen, die von pmTECH zu erbringen sind, ergeben sich aus dem Vertrag mit dem Kunden sowie aus den vorliegenden AGB.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, pmTECH das Erbringen der Vertragsleistungen zu ermöglichen und pmTECH Adressänderungen, Firmenänderungen sowie sämtliche anderen Informationen, die für das Erbringen von pmTECH-Vertragsleistungen wesentlich sind, bekanntzugeben.

4.3. Die von einer Partei im Zuge der Ausführung von Vertragsleistungen zur Verfügung gestellten Gegenstände und Einrichtungen müssen auf Risiko und Verantwortung des Benützers und nach den Anordnungen des Besitzers bedient und benutzt werden.

5. Kosten und Auslagen

Zusätzlich zu den Honoraren kann pmTECH folgende Steuern, Gebühren, Kosten und Auslagen dem Kunden in Rechnung stellen:

a) Mehrwertsteuer, sofern gesetzlich vorgeschrieben;

b) Mietkosten für spezielle Ausrüstungsgegenstände, welche pmTECH zur Erbringung ihrer Vertragsleistungen benötigt. Solche Mietkosten richten sich nach den Standardansätzen von pmTECH und müssen mit dem Kunden abgesprochen und von ihm genehmigt werden;

c) Kosten für Dienstleistungen Dritter und von Ausrüstungsgegenständen, welche pmTECH zur Erfüllung ihrer Vertragsleistungen benötigt und speziell dafür angeschafft werden mussten. Solche Kosten müssen mit dem Kunden abgesprochen und von ihm genehmigt werden;

d) Auslagen wie z.B. Reisespesen, Übernachtungsspesen, Kosten für Farbkopien und Material, usw.

e) Mehraufwendungen bei Änderungswünschen, die im Gegensatz zur vom Kunden zur Verfügung gestellten Spezifikation stehen.

6. Honorare und Zahlungskonditionen

6.1. Die Honorarsätze von pmTECH werden mit dem Kunden vertraglich vereinbart. Sie werden, soweit nicht anders vereinbart, jeweils monatlich in Rechnung gestellt.

6.2. Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum, soweit nicht anders vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 6 % p.a. Die Verrechnung mit Forderungen des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmungen von pmTECH. Allfällige Einwände gegen eine Rechnung sind innert 10 Tagen ab deren Erhalt schriftlich vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt.

6.3. Bei Zahlungsverzug ist pmTECH berechtigt, die vertraglichen Leistungen so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. pmTECH übernimmt keine Gewähr für allfällige, dem Kunden dadurch entstehende Schäden.

7. Geheimhaltung

7.1. Der Kunde und pmTECH verpflichtet sich für die Dauer des Vertrages gegenseitig zur Geheimhaltung sämtlicher von der jeweiligen anderen Partei anvertrauten Informationen, Dokumente und Daten. Diese Pflicht obliegt auch allen Arbeitnehmern der Parteien, sowie deren Beratern, Agenten, Hilfskräften, Tochtergesellschaften und anderen Dritten, die in einem engen Verhältnis zu pmTECH und/oder dem Kunden stehen.

7.2. Diese Geheimhaltungspflicht stellt keine Lizenz oder irgendein anderes Gebrauchsrecht in Bezug auf die anvertrauten Informationen, Dokumente und Daten dar.

7.3. Die obenerwähnte Verpflichtung findet keine Anwendung auf Informationen, die

a) der Öffentlichkeit bereits bekannt waren, bevor sie durch die eine Partei der andern Partei bekanntgegeben wurden, oder

b) der einen Partei durch einen verfügungsberechtigten Dritten kommuniziert wurden, oder

c) der einen Partei bereits bekannt waren, bevor sie durch die andere Partei bekanntgegeben wurden.

7.4. Während der Laufzeit und nach Ablauf des Vertrages ist pmTECH berechtigt, das Projekt oder Mandat unter Beachtung des geltenden Vertrages und den Geschäftsinteressen des Kunden in ihre Referenzliste aufzunehmen.

7.5. Jede Partei darf das Projekt in relevanten Zeitschriften und fachspezifischen Magazinen publizieren und die Ergebnisse des Projekts zur Teilnahme an technologischen Wettbewerben benutzen, vorausgesetzt, dass eine solche Publikation die Anmeldung eines allfälligen Schutzrechtes nicht gefährdet.

8. Rechte am geistigen Eigentum

8.1. Jedes bestehende geistige Eigentum und Know-how von pmTECH an sämtlichen, von pmTECH dem Kunden im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Verfahren, Daten, Gegenständen, Know-how, Software, usw. verbleibt bei pmTECH.

8.2. Sämtliche Entwicklungen, Erfindungen, Verbesserungen, usw., die im Rahmen der von pmTECH für den Kunden erbrachten Vertragsleistungen gemacht werden, stehen – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern 8.3 und 8.4 – dem Kunden zu. Der Kunde entscheidet, ob er dafür Schutzrechte anmelden will. Für den Fall der Anmeldung solcher Schutzrechte hat der Kunde die entsprechenden Mitarbeiter von pmTECH als Erfinder zu nennen. Der Kunde zahlt dafür der pmTECH, zusätzlich zu dem im Vertrag festgelegten Honorar, eine Entschädigung. Die Art und Höhe einer solchen Entschädigung ist zwischen dem Kunden und pmTECH im Vertrag zu bestimmen. Der Kunde ist verpflichtet, pmTECH mit Rücksicht auf solche Schutzrechte eine exklusive, kostenfreie Lizenz für deren Benutzung ausserhalb des Anwendungsbereichs des Vertrages zu gewähren.

8.3. Sämtliche Entwicklungen, Erfindungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen, welche pmTECH im Rahmen der für den Kunden erbrachten Vertragsleistungen macht und welche gemäss Definition im Lizenzvertrag zwischen Kunden und der pmTECH betreffen, stehen vollumfänglich der pmTECH zu.

8.4. Sämtliche anderen Entwicklungen, Erfindungen, Verbesserungen, usw., die im Rahmen der von pmTECH für den Kunden erbrachten Vertragsleistungen gemacht werden, sich aber ausserhalb des im Vertrag festgeschriebenen Anwendungsbereichs finden, stehen pmTECH zu.

8.5. Der Kunde verpflichtet sich, auf das geistige Eigentum, Know-how und auf Text- und/oder Bildmarken von pmTECH hinzuweisen sowie pmTECH als Entwicklungs- oder Designpartnerin in der Werbung für die im Rahmen von pmTECH’s Vertragsleistung entstehenden Produkte zu nennen.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1. pmTECH leistet Gewähr für die getreue und sorgfältige Ausführung der im Vertrag mit dem Kunden festgelegten Vertragsleistungen. Die Entwicklung und Anfertigung eines Prototyps erfolgt nach den mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen. Für die kommerzielle Umsetzung und die Eignung des Prototyps zur Serienproduktion übernimmt pmTECH keine Gewähr.

9.2. pmTECH haftet nur bei Nachweis rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit und nur für unmittelbare Schäden. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden gegen pmTECH, wie insbesondere aus Verschulden beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo), aus positiver Vertragsverletzung, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung, für Verzug, für Unmöglichkeit sowie für Verletzungen von Schutzrechten Dritter, sind ausgeschlossen. Die Haftung für Hilfspersonen und Zulieferanten von pmTECH wird vollumfänglich ausgeschlossen.

9.3. Falls im Zuge der Vertragserfüllung durch pmTECH geistiges Eigentum oder andere Rechte Dritter verletzt werden, ist der Kunde verpflichtet, pmTECH schad- und klaglos zu halten.

10. Besondere Bestimmungen

10.1. Während der Vertragsdauer und bis ein Jahr nach Beendigung des Vertrages ist es dem Kunden und anderen mit diesem verbundenen Personen und/oder Gesellschaften unter Schadenersatzfolge verwehrt, einen Mitarbeiter oder einen Berater von pmTECH einzustellen oder zu beauftragen.

10.2. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von pmTECH.

10.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein, oder sollten die AGB eine Lücke aufweisen, ist die Wirksamkeit bzw. die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Eine unwirksame bzw. ungültige Bestimmung ist so auszulegen oder zu ersetzen, wie sie dem wirtschaftlichen Sinngehalt und dem erstrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

10.4. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht innert 10 Tagen ab Erhalt der Änderungen diese ablehnt.

10.5. Auf diese AGB und auf den Vertrag mit dem Kunden ist schweizerisches Recht anwendbar.

10.6. Ausschliesslicher Gerichtsstand unter Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand des Kunden ist am Sitz von pmTECH. pmTECH hat jedoch das Recht, den Kunden auch beim Gericht an seinem Wohn- oder Geschäftssitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.